AGB
Allgemeine Vermietbedingungen (AVB) für Mietfahrzeuge von BRS-rental UG, fachfolgend BRS genannt
§ 1. Leistungen
Es gelten die Preise der jeweils gültigen Preisliste. Der im Mietvertrag genannte Gesamtpreis schließt die vom Mieter bei Vertragsabschluss bestellten Leistungen ein. Der Tagesmietpreis enthält 300 Freikilometer je Nacht (unbegrenzt freie Kilometer ab 15 Tage Mietdauer), eine gesetzliche Haftpflichtversicherung, eine Voll- und Teilkaskoversicherung mit € 1.500.- Selbstbeteiligung je Schadensfall, etwaige Wartungsdienste, Verschleißreparaturen sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer.
§ 2. Mietberechnung
Der Mietpreis wird für die vertragliche Mietdauer berechnet, wenn der Mieter das Fahrzeug am vereinbarten Rückgabetag in Erwitte, Auf dem Fange 4a, pünktlich zurückgibt. Bei vorzeitiger Rückgabe erfolgt keine Rückerstattung des Mietpreises. Bei verspäteter Fahrzeugrückgabe schuldet der Mieter pro angefangenen Tag der Verspätung eine Entschädigung in Höhe des Tagesmietpreises. Darüber hinaus ist der Mieter zur Leistung einer Vertragsstrafe in Höhe von € 75.- je angefangenen Verspätungstag verpflichtet, sofern die Verspätung auf einem Verschulden des Mieters beruht. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Der Vermieter behält sich zudem die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens vor.
§ 3. Zahlungsweise
Der Mieter ist zur Vorleistung des Mietzinses verpflichtet. Bei Vertragsabschluss ist eine Anzahlung in Höhe von wenigstens 30 % des Gesamtmietpreises zu leisten. Der restliche Mietzins sowie alle weiteren für den Mieter aus dem Mietvertrag entstandenen Kosten sind bis spätestens zum Mietbeginn zu zahlen.
§ 4. Rücktritt
Ein Rücktritt muss grundsätzlich schriftlich (Mail / Brief) mitgeteilt werden. Tritt der Mieter vor Mietbeginn vom Mietvertrag zurück, so sind Stornokosten mindestens in Höhe der geleisteten Anzahlung fällig. Davon abweichend sind nachfolgende Stornogebühren zu
entrichten:
- bis 60 Tage vor Mietbeginn = 40 % des Gesamtmietpreises
- bis 30 Tage vor Mietbeginn = 60 % des Gesamtmietpreises
- bis 14 Tage vor Mietbeginn = 80 % des Gesamtmietpreises
- danach 100 %.
Dem Kunden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass die Kosten des Vermieters anlässlich des stornierten Mietvertrages geringer waren.
§ 5. Reinigung
Das Fahrzeug wird dem Mieter in einem von innen und außen gereinigtem Zustand sowie mit leeren Abwasser- und Frischwassertank übergeben. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug in besenreinem Zustand zurück zu geben und die Abwassertanks zu leeren. Für den Frischwassertank kann keine Gewähr als Trinkwasser übernommen werden! Bei grober Verschmutzung ist eine zusätzliche Reinigungsgebühr zu entrichten, die sich nach dessen Aufwand richtet. Bei unterlassener Toilettenreinigung und/oder unterlassener Toilettenentleerung (inkl. Abwassertankentleerung) werden dem Mieter zusätzlich Reinigungskosten in Höhe von € 100.- berechnet.
Für Fahrzeuge in denen Tierhaltung erlaubt ist, hat der Mieter dafür zu sorgen, dass sämtliche Rückstände, vor allem auch Tierhaare entfernt werden. Ebenso ist das Fahrzeug geruchsneutral abzugeben. Kosten für eine unzureichende Reinigung werden von der Kaution einbehalten. In diesem Fall wird die Restkaution erst nach gründlicher Reinigung durch den Vermieter erstattet. Die Reinigung der Toilette sowie die Entleerung des Toilettentanks und der Abwassertanks muss in jedem Falle vom Mieter vorgenommen werden.
§ 6. Kaution
Bei Übergabe des Fahrzeuges stellt der Mieter dem Vermieter eine Kaution in Höhe von € 1.500.- in Form von Bargeld. Wird das Fahrzeug unbeschadet zurückgegeben, wird die Kaution bei Rückgabe erstattet. Im Zweifelsfall erfolgt die Erstattung innerhalb von 10 Werktagen nach Rückgabe des Fahrzeuges, bei Schäden nach dessen Instandsetzung. Die Kaution ist auch bei Abschluss einer Haftungsreduzierung zu hinterlegen. Im Schadenfall reicht der Mieter unsere Reparaturrechnung bei seinem Versicherer ein und bekommt die Kautionssumme von diesem erstattet.
§ 7. Verbrauchsmaterialien
In der Übergabepauschale sind folgende Verbrauchsmaterialien enthalten: WC-Chemikalien, Propangas, sowie 2 Rollen Spezial-Toilettenpapier. Weiteres Toilettenpapier und sonstige Verbrauchsmaterialien können beim Vermieter erworben werden. Das Fahrzeug wird mit vollem Treibstoff- und ggf. Ad-Bluetank an den Mieter übergeben. Vor Rückgabe des Fahrzeuges ist der Treibstofftank an einer Tankstelle vor Ort (im Vermiet-Ort bzw. maximal im Umkreis von 10 Kilometern) wieder aufzufüllen. Als Nachweis ist der Tankbeleg aufzubewahren und dem Vermieter bei Rückgabe vorzulegen.
§ 8. Wartungsintervalle
Die Technik des gemieteten Fahrzeuges erfordert in vorgeschriebenen Kilometerintervallen Ölwechsel und Wartungsarbeiten. Diese Wartungsintervallen werden vom Vermieter durchgeführt. Sollte während einer Anmietperiode der Hinweis einer fälligen Wartung erscheinen, so kann der Mieter seiner Urlaubsreise bedenkenlos fortsetzen. Er unterrichtet allerdings den Vermieter darüber, damit dieser den Wartungsdienst einplanen kann.
§ 9. Reparaturen
Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zu € 50.- ohne Rücksprache mit dem Vermieter in Auftrag gegeben werden. Höhere Reparaturen müssen vor Auftragserteilung vom Vermieter genehmigt werden. Die Reparaturkosten werden vom Vermieter gegen Vorlage ordnungsgemäßer Belege erstattet, soweit der Mieter nicht für die Schäden haftet. Im Zweifelsfalle ist grundsätzlich Rückfrage beim Vermieter zu halten. Für Reifenschäden leistet der Vermieter generell keinen Ersatz.
§ 10. Informationspflicht
Alle Schäden oder Funktionsstörungen am Fahrzeug, dem Aufbau des Fahrzeuges oder seiner Ausrüstung sind dem Vermieter sofort nach Entdeckung/Entstehung per Telefon mitzuteilen, ansonsten haftet der Mieter dem Vermieter in unbeschränkter Höhe für etwaigen Mietausfall bei Folgemieten.
§ 11. Berechtigte Fahrer (bei Reisemobilen)
Das Mindestalter des Mieters, bzw. des berechtigten Fahrers muss 25 Jahre betragen; Mieter bzw. Fahrer müssen wenigstens 2 Jahre im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse III, bzw. B, sein. Für die Nichtbeachtung der vorstehenden Bedingungen haftet der Mieter in unbeschränkter Höhe.
§ 12. Versicherungsschutz
Das Fahrzeug ist gemäß den allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrt-versicherung -AKB- wie folgt versichert:
Haftpflichtversicherung mit unbegrenzter Deckung; Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von € 1.500.- je Schadensfall und einer Teilkaskoversicherung mit € 1.500.- Selbstbeteiligung je Schadensfall.
§ 13. Haftung des Mieters
Der Mieter ist während der Mietzeit für das angemietete Fahrzeug voll verantwortlich. Sämtliche Beschädigungen am Fahrzeug gehen zu Lasten des Mieters. Schäden die der Mieter mit dem gemieteten Fahrzeug verursacht, sind im Regelfall durch die Fahrzeughaftpflichtversicherung des Mietfahrzeuges gedeckt. Schäden die der Mieter und/oder Dritte am Mietfahrzeug verursachen sind im Regelfall durch die Vollkaskoversicherung des Mietfahrzeuges gedeckt, wobei der Mieter hierbei eine Selbstbeteiligung von € 1.500.- je Schadensfall zu leisten hat. Schäden, die nicht von der Haftpflicht- und/oder Vollkaskoversicherung getragen werden, z.B. Mietausfallschaden, merkantiler Minderwert des Fahrzeuges nach Unfällen etc., sind vom Mieter zu tragen, sofern diese in der Folge seines Verschuldens liegen. Als Mietausfallschaden schuldet der Mieter in diesen Fällen für die Dauer der Reparatur bzw. die Dauer der Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeuges den vereinbarten Tagesmietpreis, wobei dem Mieter der Nachweis möglich ist, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.
Für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Mieter unbeschränkt.
Hat der Mieter Unfallflucht begangen, so haftet er ebenfalls voll. Weiterhin haftet der Mieter unbeschränkt für alle Schäden, die durch die Benutzung eines unberechtigten Fahrers (vgl. Punkt 11) entstanden sind, sowie Schäden die durch evtl. Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges entstanden sind. Für die mit dem Mieter reisenden Personen haftet der Mieter im selben Umfang wie bei eigenem Verschulden.
§ 14. Haustiere
Die Mitnahme von Haustieren jeglicher Art ist untersagt. Wenn Sie trotzdem Haustiere mitnehmen möchten, so ist dies unter bestimmten Voraussetzungen bei einigen Fahrzeugen möglich und anmeldepflichtig. Wegen des aus hygienischen und gesundheitlichen Gründen erforderlichen zusätzlichen Reinigungsaufwandes berechnen wir einmalig mindestens € 100.- pro Anmietung, sobald der begründete Verdacht besteht, dass die Innenreinigung des Mieters nicht ausreichend war; die Pflicht des Mieters, das Fahrzeug in frisch gereinigtem Zustand zurückzugeben (vgl. Punkt 5) bleibt hiervon unberührt. Sollten Sie Ihr Haustier ohne Anmeldung mitnehmen, belasten wir Sie mit € 150.- Schadenersatz, zzgl. dem dann evtl. erforderlichen Reinigungsmehraufwandes. Tiere haben sich grundsätzlich auf dem Fußboden aufzuhalten. Schäden an Stoffen und Möbeldekor
gehen zu Lasten des Mieters.
§ 15. Raucherfahrzeuge
Alle unsere Fahrzeuge sind Nichtraucherfahrzeuge. Bei Nichtbeachtung eines Rauchverbotes belasten wir Sie mit € 250.- Schadenersatz zzgl. des Reinigungsmehraufwandes.
§ 16. Auslandsfahrten
Grundsätzlich sind Auslandsfahrten in alle europäischen Länder möglich. Für alle außereuropäischen Länder sowie für einige ehemalige Ostblockländer ist ein zusätzlicher Versicherungsschutz erforderlich. Bitte informieren Sie sich bei uns über die zusätzlichen Versicherungskosten. Es ist dem Mieter ausdrücklich untersagt, Fahrten in die ehemaligen Ostblockländer zu unternehmen ohne dies beim Vermieter ausdrücklich anzumelden und einen entsprechenden zusätzlichen Versicherungsschutz zu beantragen. Weiterhin ist es dem Mieter ausdrücklich untersagt Fahrten in Krisen- und oder Kriegsgebiete, wie z.B. bürgerkriegsbedrohte Länder, Erdbebengebiete sowie von Naturkatastrophen bedrohte oder betroffene Länder oder Landesteile zu reisen. Bei Zuwiderhandlung ist der Mieter in vollem Umfang haftbar. Zum Schutz unserer Fahrzeuge werden diese durch GPS-Ortung im In,- und Ausland überwacht. Im Falle eine Panne oder Entwendung können wir so den Standort bestimmen. Eine Aufzeichnung des Innenraumes findet selbstverständlich nicht statt.
§ 16a Verkehrsvergehen
Für Verkehrsvergehen wie z.B. überhöhte Geschwindigkeit, verbotswidriges Parken und Halten, das Einfahren in gesperrte Bereiche, Nutzung von Mautstraßen ohne entsprechende Vignette etc. haftet der Mieter uneingeschränkt. Seine Personalien dürfen an die entsprechenden Bußgeldstellen, Inkassobüros oder Behörden weitergegeben werden.
§ 17. Zusatzausrüstung
Die Zusatzausrüstung für das gemietete Fahrzeug wird dem Mieter leihweise zur Benutzung während der Mietdauer überlassen. Der Vermieter weist ausdrücklich darauf hin, dass die Zusatzausrüstung nicht gegen Diebstahl oder Beschädigung versichert ist. Der Mieter haftet für die vollzählige und unbeschädigte Rückgabe unbeschränkt.
§ 18. Ausstattung
In den gemieteten Fahrzeugen sind folgende Gegenstände zur leihweisen Benutzung vorhanden: Kabeltrommel, CEE-Eurostecker,
2 Warnwesten, CEE-Eurokupplung, Warndreieck und Verbandkasten...
§ 19. Verbotene Nutzung
Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests zu verwenden, die Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder allen sonstigen gefährlichen Stoffen durchzuführen, dieBegehung von Zoll- oder sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind, jegliche Weitervermietung oder Verleihung.
§ 20. Verhalten bei Unfall
Der Mieter hat bei jeglichem Unfall die Polizei zu verständigen und die Aufnahme eines Protokolls zu verlangen. Weiterhin ist der Mieter verpflichtet ein vom Vermieter zur Verfügung gestelltes Schadensprotokoll noch am Unfallort auszufüllen und dies dem Vermieter vorab unverzüglich zu übermitteln sowie das Originalprotokoll bei Fahrzeugrückgabe an den Vermieter auszuhändigen. Der Mieter darf bei jeglichen Unfallschäden keinerlei gegnerische Ansprüche in irgendeiner Form anerkennen. Nichtbeachtung der vorgenannten Vorschriften lassen den Mieter für alle Schäden persönlich und unbeschränkt haften.
§ 21. Verhalten unterwegs
Der Mieter hat die jeweiligen Vorschriften der STVO des jeweiligen Landes genau zu beachten. Fahren unter Einfluss von Alkohol, Drogen, Medikamenten und Übermüdung, etc. ist streng verboten. Sollte bei einem evtl. Unfall die Versicherung aus einem der vorgenannten Gründe oder aus einem anderen berechtigten Grund die Regulierung des Schadens verweigern, wird der Mieter in vollem Umfang haften. Der Mieter haftet ebenso unbeschränkt, wenn er Unfallflucht begeht. Erfolgt die Regulierung eines Unfallschadens oder sonstigen Schadens durch eine ausländische Versicherung nicht oder nur teilweise, haftet der Mieter, auch bei unverschuldeten Unfällen, bis zur Höhe der Vollkasko-Selbstbeteiligung, insofern sich der Schaden durch die Vollkaskoversicherung abwickeln lässt, anderenfalls haftet der Mieter unbeschränkt.
Von der Versicherung nicht gedeckt sind alle Schäden an den Dachluken und Dachaufbauten des Fahrzeuges und am Unterboden, weiter alle Schäden an der Inneneinrichtung des Fahrzeuges, den Motoren, den Fahrwerksteilen und Fahrradträgern. Motoren und Fahrwerksschäden, die auf Fahrlässigkeit und oder Vorsatz des Mieters zurückzuführen sind sowie Fahren mit zu niedrigem Ölstand, Überdrehen des Motors und das Befahren ungeeigneter Wege sind vom Mieter schadenersatzpflichtig. Rangieren und Rückwärtsfahren mit dem Fahrzeug ist dem Mieter nur unter Einweisung einer Hilfsperson gestattet. Es sind bei jeglicher Benutzung des Fahrzeuges unbedingt die Fahrzeugaußenmaße zu beachten, insbesondere bei Durchfahrten, Unterführungen, etc. Der Mieter hat bei jedem Tanken den Ölstand zu kontrollieren und aufzufüllen, den Reifendruck zu kontrollieren und aufzufüllen sowie den Kühlwasserstand zu kontrollieren und aufzufüllen. Der Betrieb der Gasheizung ist während der Fahrt ausdrücklich untersagt.
§ 22. Ersatzfahrzeug
Es besteht seitens des Mieters kein Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug, wenn das Wohnmobil zum Zeitpunkt der Übergabe aus von dem Vermieter nicht verantwortbaren Gründen nicht bereitgestellt werden kann. Im Falle der Nichtbereitstellbarkeit des Wohnmobils werden dem Mieter sämtliche von ihm bis dahin geleisteten Mietzahlungen und Mietvorauszahlungen rückerstattet. Forderungen des Mieters, die hierüber hinaus gehen, werden ausgeschlossen. Auch bei Eintreten der Nichtverwendbarkeit oder nur bedingter Verwendbarkeit des Wohnmobils während der Anmietzeit durch Unfall oder technischem Versagen, besteht kein Anspruch des Mieters auf ein Ersatzfahrzeug oder Entgeltminderung, sofern der Ausfall nicht durch den Vermieter zu vertreten ist.
Stellt der Vermieter bei Verfügbarkeit einen Ersatzwagen, so hat der Mieter keinen Anspruch auf ein identisches, wohl jedoch auf ein gleichwertiges Fahrzeug. So darf die Aufteilung des Ersatzfahrzeuges von der des ursprünglich gemieteten Fahrzeuges in jeder Weise abweichen, jedoch sollte die Anzahl der Sitz- und Schlafplätze im Fahrzeug wenigstens gleich sein. Die Marke oder auch das Basisfahrzeug des Ersatzfahrzeuges muss nicht identisch mit der oder dem des ursprünglich gemieteten Fahrzeuges sein. Der Mieter hat keinen Anspruch auf frühzeitige Benachrichtigung, wenn das von ihm gemietete Fahrzeug nicht mehr zur Verfügung steht. Mit Leistung der Anzahlung akzeptiert der Mieter ausdrücklich die Stellung eines Ersatzfahrzeuges. Jedoch ist der Mieter berechtigt das Ersatzfahrzeug abzulehnen und vom Mietvertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist vom Mieter schriftlich per Einschreibebrief (mit Rückschein) oder niederschriftlich mit Gegenzeichnung beim Vermieter zu erklären. In diesem Fall ist der
Mietvertrag nach Punkt 4 (Rücktritt) der AVB abzurechnen. Ein weitergehender Anspruch des Mieters gegenüber dem Vermieter besteht ausdrücklich nicht.
§ 23. Übersichtsklausel
Die Überschriften zu den einzelnen Vertragspunkten dienen lediglich der besseren Übersicht und haben keine materielle Bedeutung.
§ 24. Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz des Vermieters.
§ 25. Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen der vorliegenden Vermietbedingungen unwirksam sein oder werden, so hat dies auf die Rechtswirksamkeit der übrigen Punkte keinen Einfluss. Die unwirksamen Bestimmungen sollen dann so umgedeutet werden, dass deren Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann. Kopie dieser DIN A4 Seite ausgehändigt: